Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Kroschke Austria GmbH (FN 300531h; LG Wiener Neustadt), Schneeberggasse 90 / DG, A-2700 Wiener Neustadt (Stand 09/2023)
1. Geltung
1.1. Bezüglich der von uns angebotenen Leistungen kontrahieren wir ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die von uns angebotenen Leistungen umfassen sämtliche, im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie im Einzelfall ergänzender Software stehenden Leistungen. Unter dem Oberbegriff „Zulassung“ werden diesbezüglich auch die Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Aufbietung, Neuausstellungen von Fahrzeugdokumenten, Verwaltung und Versand von Fahrzeugdokumenten verstanden.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite https://www.kroschke-austria.at/agb.
1.3. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG. Dritter ist jede Person, die von den Vertragsparteien verschieden ist, auch wenn der Dritte zu einer Vertragspartei in irgendeiner Beziehung steht („Dritter“).
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Sprache, Bevollmächtigung, Leistungsumfang
2.1. Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso, wenn dies im Angebot nicht separat vermerkt wurde. Obgleich unsere Angebote freibleibend und unverbindlich sind, weisen wir darauf hin, dass wir stets beabsichtigen, eine inhaltsgleiche Bestellung des Kunden, die uns innerhalb des im Angebot vermerkten Angebotszeitraumes zugeht, mittels Auftragsbestätigung anzunehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme seiner Bestellung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Beginn der Leistungserbringung) oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Erklärungen unsererseits, insbesondere formlose Erklärungen unserer Mitarbeiter, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir geben keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn ab. Insbesondere stellen die in Angeboten, Vertragsunterlagen, Prospekten, Preislisten, Webseiten etc. enthaltenen Daten keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften unserer Leistungen dar.
2.3. Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch.
2.4. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung. Etwaige Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform. Über Fragen und/oder Unklarheiten unserer Leistungsbeschreibung hat sich der Kunde vor Vertragsabschluss durch uns oder durch sonst fachkundige Dritte beraten bzw. aufklären zu lassen. Unsere Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine Bestellung freigegeben. Der Kunde bestätigt damit auch, dass ihm die wesentlichen Eigenschaften der vereinbarten bzw. angebotenen Leistungen bekannt sind und seine Bestellung in diesem Wissen erteilt wurde. Das Risiko, dass unsere vertragsgemäßen Leistungen dennoch nicht seinen Vorstellungen, Wünschen und/oder Bedürfnissen entsprechen, trägt somit ausschließlich der Kunde. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, können wir – ohne dazu verpflichtet zu sein – nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln. Wir sind berechtigt, die Methode und die Art unserer Leistungsausführung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
2.5. Die Bestellung des Kunden zur Ausführung einer Leistung umfasst grundsätzlich unsere Bevollmächtigung, sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist und soweit wir nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handeln.
2.6. Unsere Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten bzw. Subunternehmers gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.
3. Preise, Wertsicherung und Rechnungen
3.1. Angebotene Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für Tätigkeiten in Österreich gültig. Preisangaben verstehen sich in Euro („€“) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer („USt“).
3.2. Für vom Kunden gewünschte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung. Die für solche Leistungen zur Verrechnung gelangende Vergütung hängt von Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ab. Es kann sich dabei insbesondere um folgende Leistungen handeln: i) tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Zulassungslisten (beinhaltend Type, Identifikationsnummer, Datum der einzelnen Zulassungen), ii) Statistiken über Zulassungen, iii) Jahresberichte und -übersichten über erfolgte Zulassungen, iv) Dokumentenmanagement, v) sonstige Leistungen und Auswertungen.
3.3. Wird die Leistungserbringung durch uns wegen unvorhergesehener, nicht von uns verschuldeter und auch nicht von uns zu beeinflussender Ereignisse (z.B. Streiks von ersetzbaren Zulieferern oder dem ÖPNV) erschwert, aber nicht unmöglich oder unzumutbar gemacht, so sind wir berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat diese Kosten zu ersetzen, wenn sie ihm binnen drei Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) ab Eintritt der Leistungserschwerung angezeigt werden. Zu ersetzen sind jeweils nur tatsächlich entstandene Mehrkosten, die durch Vorlage einer entsprechenden Quittung nachzuweisen sind.
3.4. Der jeweils vereinbarte Preis wird nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße dient diesbezüglich die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die Preisanpassung erfolgt jeweils im Jänner eines Kalenderjahres, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % unberücksichtigt bleiben, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jeder Überschreitung nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Preises als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Sollte dereinst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragsparteien einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die zuletzt von der Statistik Austria angewendet wurden, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt. Einigen sich die Vertragsparteien nicht binnen zwei Wochen auf die Person eines geeigneten Sachverständigen, so ernennt ihn über Antrag jeder Vertragspartei der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Landesstelle Niederösterreich. Diese Vereinbarung gilt als Schiedsvertrag im Sinne des § 577 ZPO. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht; ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Geltendmachung ist auch rückwirkend - jedoch begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist - zulässig.
3.5. Wir haben das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.
4. Zahlung, Aufrechnung, Barauslagen und Eigentumsvorbehalt
4.1. Zahlungen sind gemäß unserem Angebot zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
4.2. Sämtliche Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu tätigen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. auf Überweisungsbelegen) sind für uns nicht verbindlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen.
4.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.6. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
4.8. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu verrechnen.
4.9. Soweit wir im Zuge unserer ordnungsgemäßen Leistungserbringung amtliche Gebühren oder Ansprüche Dritter zu verauslagen haben, ist der Kunde verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von dem Kunden eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern.
4.10. Die von uns im Zuge unserer Leistungserbringung allenfalls gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an diesen Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltssachen die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und/oder diese Vorbehaltssachen herauszuverlangen.
4.11. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5. Datenschutz und Cookies
Mit unserer Datenschutzerklärung unter https://www.kroschke-austria.at/datenschutz-und-cookies unterrichten wir betroffene Personen entsprechend unseren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO warum wir ihre Daten erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten sowie über die Verwendung von Cookies.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1. Unbeschadet unserer sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn, die Weiterführung oder der Abschluss der Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird oder b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor unserer Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt.
6.2. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
6.3. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des Kunden nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.
6.4. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Rücktritts berechtigt a) bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und deren Bezahlung zu verlangen (dies gilt auch, soweit die Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen), b) die Rückstellung bereits gelieferter Sachen zu verlangen oder c) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
6.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.
7. Regeln zur Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten des Kunden und Beistellungen
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald a) alle kommerziellen, rechtlichen und technischen Einzelheiten geklärt sind, b) der Kunde alle kommerziellen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, insbesondere jene, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen muss, c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Punkten genannten, erfüllt.
7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.3. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass die von ihm überreichten Daten, Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich wirksam sind. Sofern die beauftragte Leistung nicht erbracht werden kann, weil die vom Kunden übergebenen Daten, Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich unwirksam sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung.
7.4. Der Kunde hat sich über die möglichen Risken in Zusammenhang mit Datenübermittlungen im Allgemeinen und den vertragsgegenständlichen Leistungen im Besonderen informiert. Sofern keine direkte Dateneingabe durch den Kunden in die von uns verwendete IT-Infrastruktur schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Datenübermittlung vom Kunden an uns nach einem einheitlichen, zu vereinbarenden Schema und Format (Zeichensatz) in Abstimmung zwischen uns und dem Kunden. Die vertraglich festgelegte Übermittlungsart für Daten (gemäß unserem Angebot) ist für beide Vertragsparteien für die Vertragslaufzeit bindend; von dieser kann einseitig nicht mehr abgegangen werden. Zu diesem Zweck werden auf Grundlage der vom Kunden bisher verwendeten Formate für Fahrzeugdatensätze von uns Datensatzprototypen für Typen und Genehmigungsdaten gemeinsam mit dem Kunden erstellt. Die Erstellung erfolgt durch uns aufgrund von Rohdaten, die der Kunde aus den bisherigen Applikationen für Fahrzeugdaten zur Verfügung stellt. Dieser Datensatzprototyp ist Grundlage der weiteren Übermittlung von Fahrzeugdaten vom Kunden an uns im Rahmen der Vertragsabwicklung. Eine nicht vereinbarte Übermittlungsart oder eine von den erstellten Datensatzprototypen abweichende Übermittlung von Daten muss von uns nicht akzeptiert werden. Sollten die solcherart übermittelten Daten dennoch von uns zur Weiterbearbeitung akzeptiert werden, sind wir berechtigt einen angemessenen Entgeltzuschlag, der sich an dem tatsächlichen Mehraufwand für die Bearbeitung orientiert, an den Kunden zu verrechnen.
7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und/oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.6. Sofern die Erbringung unserer Leistungen von der Mitwirkung des Kunden abhängt, sind solche Leistungen nur zu erbringen, wenn der Kunde seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen ist.
7.7. Bei Bestellung hat uns der Kunde alle für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen bzw. mitzuteilen.
Soweit es sich um Leistungen im Zusammenhang mit dem KFG 1967 i.d.g.F. handelt, gilt ergänzend folgendes:
7.8. Der Kunde stimmt mit uns darüber überein, dass das für die erfolgreiche Inanspruchnahme bzw. Erbringung unserer Leistungen etwa notwendige spezifische Wissen in den Bereichen Fahrzeugdaten und Genehmigungsdatenbank von beiden Vertragsparteien gemeinsam zur Verfügung gestellt werden muss und beide daher auch wechselseitig diesbezügliche Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss und während der Vertragsabwicklung treffen. Wir schulden im Rahmen der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse im Sinne des § 30a KFG 1967 i.d.g.F. unter Einbeziehung der einschlägigen KDV i.d.g.F., insbesondere deren § 21c KDV, und der vom zuständigen Bundesministerium vorgegebenen Plausibilitätsprüfung. Änderungen der relevanten gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Normen verpflichten uns nicht zur Anpassung oder Änderung der von uns angebotenen Leistungen. Wir werden aber, ohne dazu verpflichtet zu sein, im Rahmen unserer Möglichkeiten versuchen, dem Kunden entsprechend angepasste Leistungen, die solchen Änderungen Rechnung tragen, gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt anzubieten. Der Kunde wird seine Abläufe an Vorgaben der von uns verwendeten Software anpassen, soweit es für die Erbringung unsere vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist.
7.9. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Dokumente und Erläuterungen („Daten“) welche wir als „Bevollmächtigter“ i.S.d. § 29 Abs. 2 KFG 1967 i.d.g.F. bzw. als Dienstleister für die Durchführung der vereinbarten Leistungen vom Kunden benötigen, unentgeltlich, ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend: Vollmachten im Original (von firmenmäßig zeichnungsberechtigten Personen unterfertigt), Ausweiskopien und alle Betriebserlaubnisse des Kunden bzw. Herstellers einschließlich der Herstellung unseres Verständnisses der Angaben in den Betriebserlaubnissen und Übereinstimmungsbescheinigungen. Die Verantwortung für die zur Erzielung der vom Kunden gewünschten Ergebnisse notwendige Auswahl von Daten liegt ausschließlich beim Kunden. Der Kunde ist weiters für die Auswahl und den Gebrauch eigener IT-Infrastruktur und die Inanspruchnahme anderer Leistungen, insbesondere Leistungen Dritter im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich selbst verantwortlich.
Soweit es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugzulassungen handelt, gilt ergänzend folgendes:
7.10. Der Kunde verpflichtet sich, an ihn zurückzugewährende Unterlagen und Dokumente sowie die im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Unterlagen und Dokumente sowie sonstigen Sachen, insbesondere Kfz-Kennzeichen, an der von ihm angegebenen Zulassungsstelle entgegenzunehmen oder durch empfangsbevollmächtigte Personen entgegennehmen zu lassen.
7.11. Der Kunde sichert zu, dass die im Fahrzeugdokument ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer mit derjenigen am Fahrzeug übereinstimmt und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. dieses für den Straßenverkehr zuzulassen. Ebenso werden die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenen Dokumente zugesichert. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche uns gegenüber für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten des Kunden durch eine Zulassungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist von uns verursacht und zu vertreten.
7.12. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Überstellungskennzeichen ggf. im Ausland nicht anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Kunden erfolgt.
Soweit es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Software handelt, gilt ergänzend folgendes:
7.13. Sofern wir für den Kunden Leistungen bezüglich des Programmierens, des Zurverfügungstellens, des Hostings oder vergleichbarer Leistungen in Bezug auf Software erbringen, so werden diese ausdrücklich auf dienstvertraglicher Basis (und insbesondere nicht auf werkvertraglicher Basis) erbracht, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
7.14. Nehmen wir auf Wunsch des Kunden Sonderprogrammierungen vor, so liegen alle Rechte des geistigen Eigentums einschließlich etwaiger Urheberrechte im vollen Umfang bei uns, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
7.15. Sollte im Rahmen von kundenspezifischen Anforderungen eine werkvertragliche Leistung vereinbart worden sein, sind diese kundenspezifischen Anforderungen nach vereinbartem Termin durch den Kunden abzunehmen. Durch den Kunden verursachte Verzögerungen bei der Abnahme und dem Test von Software, die dem Kunden durch uns zur Verfügung gestellt wird, führen aufgrund der dafür notwendigen laufenden Betreuung zu Mehrkosten, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Soweit es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Dokumentenmanagement handelt, gilt ergänzend folgendes:
7.16. Zugriff und demnach das Recht auf Benützung des Dokumentenmanagementsystems („DMS“) haben nur diejenigen namentlich genannten Personen, die in der schriftlichen Vereinbarung mit uns als Benützer angeführt sind. Die Nutzung des DMS durch nicht von uns autorisierte Personen ist untersagt. Keinesfalls dürfen Daten und Informationen oder Teile davon verkauft oder unterlizenziert werden, und zwar auch nicht in Form einer Kopie oder Reproduktion. Es darf die Software in keiner Weise modifiziert oder dekompiliert werden.
7.17. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die im Zuge der Eingabe in das DMS geforderten Daten (Dokumente) weder rechtlich bedenklich noch mit Rechten Dritter belastet sind, gegen Rechte Dritter verstoßen oder berechtigten Interessen Dritter widersprechen. Wir sind nicht zur rechtlichen Prüfung oder zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Datennutzung der überlassenen Daten verpflichtet. Der Kunde hält uns für allfällige Ansprüche Dritter daraus auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos.
7.18. Wir sind verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu wahren. Sofern der Kunde im Zuge der Nutzung des DMS Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, verpflichtet er sich, seine davon betroffenen Mitarbeiter mit den maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen, sie auf das Datengeheimnis zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Dies gilt nicht für Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen den entsprechenden Stellen bekanntzugeben sind.
7.19. Wir verarbeiten die Daten des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Datenverarbeiters. Wir sind berechtigt, die vom Kunden eingebrachten Dokumente unter Zuhilfenahme von automatisierten Rechenvorgängen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls von der Weiterverarbeitung auszuschließen. Wir sind zur Prüfung der Daten jedoch nicht verpflichtet.
7.20. Wir dürfen die Erstellung von Sonderauswertungen ablehnen, wenn wettbewerbsverletzende Benützung der Daten zu befürchten ist. Ebenso werden - ohne die ausdrückliche und einzelvertragliche Zustimmung der betroffenen Anwender - keine Auswertungen zur Verfügung gestellt, aus welchen ein Rückschluss auf das Zahlenwerk einzelner Anwender getroffen werden kann. Wir sind berechtigt, die Mehrleistungen zur Erstellung von Sonderauswertungen dem Kunden zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu verrechnen.
7.21. Bei Vertragsauflösung kann eine Löschung der Daten aus dem DMS vom Kunden nur dann begehrt werden, wenn im Einzelvertrag die entsprechende Verpflichtung unsererseits festgelegt wurde und auch sonst keine Aufbewahrungsverpflichtungen bestehen.
7.22. Sobald im DMS aus von uns zu vertretenden Gründen ein Fehler auftritt, der die Benützung des Datendienstes während der normalen Geschäftsstunden aus technischen Gründen einschränkt oder unterbricht, werden wir alles zumutbare unternehmen, die Störung so bald wie vernünftigerweise möglich zu beheben.
8. Leistungsausführung und Gefahrenübergang
8.1. Wir dürfen uns zur Erbringung unserer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen, für deren Verhalten wir wie für unser eigenes einzustehen haben.
8.2. Wir werden unsere Leistungen nur erbringen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder sonstige Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restleistungen.
8.6. Hinsichtlich etwaiger vor Erbringung unserer Leistung vom Kunden an uns zu übergebenden oder zu versendenden Unterlagen, Dokumenten oder sonstigen Sachen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs erst mit der vollständigen und erforderlichen Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen, Dokumente oder sonstigen Sachen an/bei uns auf uns über. Nach Erbringung unserer Leistung geht diese Gefahr mit ordnungsgemäßer und dokumentierter Aufgabe zum Versand auf den Kunden über. Eine Haftung für auf dem Versandweg verlorene/untergegangene Unterlagen, Dokumente oder sonstige Sachen übernehmen wir in diesem Fall ausdrücklich nicht.
9. Leistungsfristen und -termine
9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere (i) bewaffnete Auseinandersetzungen wie z.B. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen oder behördlichen Anordnungen, Schließungen oder erhebliche Verzögerungen bei Kfz-Zulassungsstellen, Enteignung, (v) Seuche, Epidemie, Pandemie (z.B. Covid19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, (vii) Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten bzw. Subunternehmers. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten bzw. Subunternehmern eintreten. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit ausdrücklich, dass der geschlossene Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10. Annahmeverzug
10.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung von uns im Zuge unserer Leistungserbringung zu liefernde Sachen bzw. vom Kunden beigestellte Sachen auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden.
10.2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten.
10.3. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
11. Unser geistiges Eigentum und Geheimhaltung
11.1. Sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how bzw. sonstige Rechte an geistigem Eigentum, an den von uns erstellten bzw. ausgelieferten Leistungen und an der von uns verwendeten IT-Infrastruktur (z.B. Softwarekomponenten) bzw. den entsprechenden Quell- und Objektcodes sowie der Anwenderdokumentation, an Unterlagen, Ausarbeitungen, Vorschlägen, Testprogrammen, Beschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angeboten und sonstigen technischen Unterlagen stehen uns bzw. unseren Lizenzgebern alleine zu und verbleiben bei uns bzw. unseren Lizenzgebern. Dem Kunden steht die Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der von uns bezogenen Leistungen in ihrer konkreten Zusammensetzung und Gestaltung zu und wir räumen ihm hierfür ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Im Übrigen werden unserem Kunden keinerlei Rechte an unserem geistigen Eigentum, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte, eingeräumt.
11.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten unser geistiges Eigentum und/oder Informationen darüber, welcher Art auch immer, zugänglich zu machen.
11.3. Für den Fall, dass wir dem Kunden Zugang zu unserer IT-Infrastruktur gewähren, dürfen Inhalte oder Zugangsdaten keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.
11.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von der gegenständlichen Geschäftsbeziehung erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Preise sowie Informationen über geschäftliche Leistungen und deren Entwicklungen, über derzeitige und zukünftige Entwicklungsvorhaben und generell sämtliche Unternehmensdaten der anderen Vertragspartei.
12. Gewährleistung (Mängelhaftung)
12.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Alle Rechte und Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel unserer Leistungen verjähren ein Jahr ab Abschluss der Leistungserbringung.
12.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, einen Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Ausführung unserer Leistung beruht. Ein Mangel bezüglich der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist.
12.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
12.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung bereits vorhanden war.
12.5. Rechte und Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss unsere Leistungen (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es würde uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Mangelverursachung nachgewiesen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung bzw. Entdecken müssen schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, es würde uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Mangelverursachung nachgewiesen.
12.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder die Behebung des behaupteten Mangels zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen.
12.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Ersatzleistung. Ist eine Verbesserung und eine Ersatzleistung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Auflösung des Vertrags verlangen.
12.8. Zur Verbesserung oder zur Ersatzleistung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
12.9. Eine Verbesserung und/oder eine Ersatzleistung verlängert bzw. unterbricht die Verjährungsfrist der Gewährleistung nicht.
12.10. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Daten und/oder Unterlagen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12.11. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa seine IT-Infrastruktur u.ä. nicht in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit unseren Leistungen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Fehler ist.
12.12. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Punktes 12. entsprechend.
12.13. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 12. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
13. Haftung und Haftungsbeschränkung
13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.
13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind, noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.
13.3. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Daten, gegebene Erläuterungen bzw. Anweisungen und/oder Stoffe (z.B. Dokumente, Unterlagen) auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen vorzunehmen. Hinsichtlich Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Daten, gegebenen Erläuterungen bzw. Anweisungen und/oder Stoffen.
13.4. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.
13.5. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
Soweit es sich um Leistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugzulassungen handelt, gilt ergänzend folgendes:
13.6. Eine Haftung für auf dem Versandweg verlorene Dokumente, unabhängig davon um welchen Versandweg es sich handelt, übernehmen wir in diesem Fall ausdrücklich nicht.
13.7. Für den Fall unserer Haftung bei Verlust von Dokumenten (Personalausweis, Reisepass, Zulassungsbescheinigung/Zulassungsschein, CoC) im Rahmen des Zulassungsprozesses werden die anfallenden Gebühren (amtlich und ggf. vom Hersteller inklusive der Versandkosten) für die Aufbietung bzw. Wiederbeschaffung durch uns übernommen. Eine Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
13.8. Bei haftbar verspäteter Abmeldung übernehmen wir die Kosten für die Kfz-Steuer, Versicherungsprämie und ggf. Leasingrate für den Zeitraum zwischen beauftragtem Abmeldedatum und tatsächlichem Abmeldedatum. Eine Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
13.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 13. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.
15. Allgemeines
15.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
15.2. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
15.3. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Pflichten von uns und dem Kunden ist Schneeberggasse 90 / DG, A-2700 Wiener Neustadt.
15.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-2700 Wiener Neustadt örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
15.5. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumente, Unterlagen, Datenträger samt darauf befindlichen Daten usw. nach Durchführung des Auftrages aufzubewahren bzw. zu speichern, es sei denn, es wäre darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden. Auch eine vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Kunde die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an aufbewahrten/gespeicherten Sachen/Daten abzuschließen.